Der Verein befindet sich aktuell in Anerkennung.

Satzung

CUCO Lohnsteuerhilfeverein e.V. (in Anerkennung) · Stand: 01. Januar 2026

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen CUCO Lohnsteuerhilfeverein e.V. (in Anerkennung) abgekürzt CUCO. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz "e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt und damit im Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde über die Lohnsteuerhilfevereine des Landes Hesen.

3. Die Geschäftsleitung befindet sich in Darmstadt und damit im Zuständigkeitsbereich derselben Aufsichtsbehörde.

4. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

5. Die Vereinstätigkeit beginnt frühestens am 1. 1. 2026, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für seine Mitglieder.

2. In dem Oberfinanzbezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, muss mindestens eine Beratungsstelle unterhalten werden. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Zu Beratungsstellenleitern können nur solche Personen bestellt werden, welche die Voraussetzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, die in § 23 StBerG geregelt sind, erfüllen. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf unzulässige Werbung durchzuführen. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist verboten. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten bedient, haben die Einhaltung der vorgenannten Pflichten zu beachten.

3. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne von § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

4. Der Verein setzt sich darüber hinaus zum Ziel, die Steuergesetzgebung im Interesse der Mitglieder zu beeinflussen und wohltätige Zwecke zu unterstützen.

§ 3 Mitgliedsarten

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsbereich des Vereins hat oder sich vorübergehend darin aufhält oder die zur Abgabe von Steuererklärungen in Deutschland berechtigt oder verpflichtet ist

2. Dem Verein gehören an:

  • a) aktive Mitglieder - mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  • b) passive Mitglieder - ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  • c) geborene Mitglieder - mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

3. Aktive Mitglieder sind entweder Personen im Sinn des § 26 Absatz 3 Steuerberatungsgesetz oder nehmen durch die Satzung bestimmte Aufgaben wahr. Passive Mitglieder nehmen die Beratungsleistung des Vereins nicht in Anspruch, erhalten jedoch während der Passivmitgliedschaft Informationen vom Verein. Geborene Mitglieder sind Gründungsmitglieder des Vereins.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Beitritt ist schriftlich oder durch eine elektronische Willenserklärung zu erklären. Die digitale Willenserklärung ist dann für den Beitritt ausreichend, wenn das Mitglied seine Adresse digital übermittelt und die Mitgliedschaft vom Verein digital bestätigt wird. Nimmt ein Mitglied im Kalenderjahr nach Beendigung der Mitgliedschaft erneut die Hilfeleistung des Vereins in Anspruch, lebt hierdurch die Mitgliedschaft nur mit zusätzlicher schriftlicher oder elektronischer Erklärung wieder auf.

2. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekanntzugeben und nach Beitritt auszuhändigen.

3. Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.

4. Mit dem Beitritt erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in den jeweils gültigen Fassungen an und unterwirft sich diesen Regelungen.

5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Die Ablehnung des Beitritts bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar. Widerspricht der Vorstand der Beitrittserklärung eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von drei Monaten, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

1. Der Vorstand beschließt und erlässt eine Beitragsordnung, aus der sich die Höhe des Mitgliedsbeitrags und die einmalige Aufnahmegebühr für die Mitglieder ergeben. Diese bedarf der nachträglichen Genehmigung der Mitgliederversammlung. In der Beitragsordnung, die in den Beratungsstellen aushängt, kann die Erstattung von Auslagen im finanzgerichtlichen Verfahren bestimmt werden.

2. Eine Änderung der Beitragsordnung ist den Mitgliedern spätestens drei Monate vor dem Beginn des Kalenderjahres, in welchem die geänderte Beitragsordnung in Kraft treten soll, bekannt zu machen.

3. Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand verpflichtet, die Beitragsordnung in entsprechendem Umfang zu ändern. Einer Bekanntgabe nach §5 Abs. 2 bedarf es nicht.

4. Der Mitgliedsbeitrag wird im Falle des Beitrittes zusammen mit der einmaligen Aufnahmegebühr sofort, im Übrigen zum 01. Januar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind.

5. Passive Mitglieder sind zur Zahlung eines Mindestbeitrages verpflichtet. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr. Verheiratete/verpartnerte Mitglieder, die das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr; sie haften gesamtschuldnerisch. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen. Einer nochmaligen schriftlichen Mahnung bedarf es nicht.

7. Für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG darf neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden. Der Mitgliedsbeitrag wird auch dann fällig, wenn die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden.

8. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen. Mitglieder von Kooperationspartnern des Vereins zahlen keine Aufnahmegebühr sowie Mitglieder, die von der Passivmitgliedschaft in die Aktivmitgliedschaft wechseln. Geborene Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

9. Die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehenden Kosten, Gebühren und Auslagen für das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren sind vom Mitglied zu erstatten. Über Maßnahmen zur Beitreibung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane einzuhalten.

2. Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratungsleistungen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für alle Steuerangelegenheiten, die sich auf das Beitrittsjahr sowie folgende Jahre und im Falle eines rückwirkenden Beitritts auf die Kalenderjahre vor dem Jahr des Beitritts beziehen. Sollen für verheiratete/verpartnerte Personen Leistungen erbracht werden, die beide betreffen (z. B. Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer), müssen beide Ehegatten/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (im Folgenden: Lebenspartner) Mitglieder sein. Es besteht kein Anspruch auf Beratung durch eine bestimmte Person.

3. Für die Beratung der Mitglieder gelten erfolgende Bedingungen:

  • a. Die Beratung der Mitglieder wird nur von Beratungsstellen im Sinne von § 23 StBerG ausgeübt.
  • b. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören.
  • c. Die Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der/die Beratungsstellenleiter/-in nach Überprüfung der in § 23 Abs. 3 StBerG genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.
  • d. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten anzuhalten.
  • e. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.
  • f. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
  • g. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 3 StBerG erfüllen.

4. Die Mitglieder erklären sich mit ihrem Vereinsbeitritt und der Angabe ihrer E-Mail-Adresse damit einverstanden, dass Mitteilungen, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienen, auch papierlos im Wege elektronischer Post (per E-Mail) versendet werden können.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift, Telefonnummer oder ihrer E-Mail-Adresse dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen.

6. Mit Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Kenntnis / ggf. Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen und zur elektronischen Übermittlung an die zuständigen Behörden, z. B. Finanzamt, Familienkasse.

7. Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren eigenen steuerlichen Belangen bei der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuwirken, sie haben insbesondere ihre steuerlichen Unterlagen zu ordnen und vorzubereiten, sich rechtzeitig um einen Beratungstermin zu bemühen und erforderliche Rückfragen zügig zu erledigen.

8. Die steuerliche Hilfe in finanzgerichtlichen Verfahren unterliegt dem Gebot der Zweckmäßigkeit. Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen für finanzgerichtliche Verfahren zu verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten verpflichtet.

9. Die Dokumente eines Mitglieds über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG werden nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds auf die Dauer von zehn Jahren in der örtlichen Beratungsstelle, einem elektronischen Zentralarchiv oder auf Verlangen des Vorstands am Sitz des Vereins aufbewahrt. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Dokumente eines Mitglieds erlischt jedoch schon vor Beendigung des Zeitraums von zehn Jahren, wenn der Verein das Mitglied aufgefordert hat, seine Dokumente in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Solange der Verein zur Rückgabe der Dokumente nicht verpflichtet ist, kann ein Mitglied Abschriften von Teilen seiner Dokumente nur gegen Erstattung der Auslagen verlangen.

10. Der Verein ist im Rahmen der Erfüllung des Vereinszwecks berechtigt, die Daten seiner Mitglieder elektronisch zu speichern.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, durch Austritt in Form von Kündigung oder durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eine in Textform an den Vorstand des Vereins gerichtete Erklärung, die spätestens am 30. September des laufenden Jahres zugegangen sein muss. Bei Eintritt in den Verein nach dem 30. September kann die Kündigung im Beitrittsjahr bis zum 31. Dezember erklärt werden. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist das Datum des Eingangs der Kündigungserklärung beim Verein.

3. Führt die Änderung der Beitragsordnung zu einer durchschnittlichen Beitragserhöhung von mehr als 20%, so steht den Mitgliedern unabhängig von der in § 7 Abs. 2 enthaltenen Kündigungsfrist das Recht zu, die Mitgliedschaft schriftlich zum Ende des Kalenderjahres außerordentlich zu kündigen. Diese Kündigung muss einen Hinweis auf die Beitragserhöhung von mehr als 20% enthalten und dem Vorstand innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung zugegangen sein.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliederbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt.

5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags bleibt unberührt.

§ 8 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung oder Mitgliedervertreterversammlung
  • b) der Vorstand

2. Ab einer Vereinsgröße von 3.000 Mitgliedern wird die Mitgliederversammlung von einer Mitgliedervertreterversammlung abgelöst.

3. Eine Mitgliedschaft in mehr als einem Vereinsorgan ist, außer bei geborenen Mitgliedern, nicht möglich. Mitglieder dieser Organe dürfen keinem anderen Lohnsteuerhilfeverein angehören und auch für keinen anderen Lohnsteuerhilfeverein, gleich in welcher Funktion, tätig sein.

4. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben eine besondere, herausragende und verantwortungsvolle Position. Wenn und soweit ein Organmitglied sich, gleich in welcher Weise, so verhält, dass der Verein bzw. dessen Ruf erheblich geschädigt wird, kann es als Mitglied aus der jeweiligen Organfunktion ausgeschlossen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Sollte der Vorstand nur mit einem handlungsfähigen Vorstand besetzt sein, kann dieser allein zur Mitgliederversammlung einladen. Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an diese Adresse zu erhalten. Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt, sofern sie ihre Teilnahme nicht später als 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins angemeldet haben. Als Bestätigung der Anmeldung wird vom Vorstand in diesem Fall unverzüglich eine Teilnahmebestätigung übersandt. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte postalische Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

3. Der Vorstand hat innerhalb von 4 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

4. Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist der Vorsitzende nicht anwesend, wird die Mitgliederversammlung von einem Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.

9. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Genehmigung der Beitragsordnung
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

10. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann für einzelne Tagesordnungspunkte oder für die gesamte Versammlung Gäste zulassen. Vertreter der Aufsichtsbehörde dürfen gem. § 29 Abs. 2 StBerg an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

11. Die Kosten der Mitgliederversammlung trägt der Verein.

§ 10 Wahl der Mitgliedervertreterversammlung

1. Die Wahl der Mitgliedervertreterversammlung erfolgt ab einer Mitgliederzahl von über 3.000 Mitgliedern.

2. Mitgliedervertreter nehmen die Rechte der Mitglieder in der Mitgliedervertreterversammlung wahr. Zum Mitgliedervertreter können nur volljährige Mitglieder vorgeschlagen und gewählt werden. Darüber hinaus können natürliche Personen vorgeschlagen und gewählt werden, die als Leiter/in einer Beratungsstelle in einer vertraglichen Beziehung zu dem Verein stehen und bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet sind. Höchstens 50% der Mitgliedervertreter können auch Beratungsstellenleiter sein. Mitgliedervertreter können sich nicht durch Dritte vertreten lassen.

3. Bis zu 500 Mitglieder werden durch einen gewählten Mitgliedervertreter repräsentiert, wobei die Anzahl der gewählten Mitgliedervertreter auf 99 begrenzt wird. Der Mitgliedervertreterversammlung gehören die "geborenen" Mitgliedervertreter und die von den Mitgliedern auf fünf volle Kalenderjahre zu wählenden Mitgliedervertreter an.

4. Für die Anzahl der zu wählenden Mitgliedervertreter ist die Mitgliederzahl am 31.12. des Jahres maßgebend, das der Wahl der zu wählenden Mitgliedervertreter vorausgeht.

5. Aus jedem Bundesland sollte wenn möglich wenigstens ein Mitgliedervertreter gewählt werden.

6. Die zu wählenden Mitgliedervertreter werden in der Weise bestimmt, dass sämtliche Mitglieder im 3. oder 4. Quartal des Jahres, welches dem Wahljahr vorausgeht, postalisch oder elektronisch angeschrieben und um Übersendung von Namensvorschlägen zur Mitgliedervertreterwahl gebeten werden. Die Wahlvorschläge müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen, in Textform an die Hauptverwaltung des Vereins, unter Angabe des Namens, der Adresse des Mitgliedes und der Mitgliedsnummer geschickt werden. Sollten die eingehenden Wahlvorschläge nicht ausreichen, um genügend zu wählende Kandidaten aufzustellen, ist der Vorstand verpflichtet, die Wahlvorschlagsliste entsprechend zu ergänzen.

7. Aus den ordnungs- und fristgemäß eingegangenen Wahlvorschlagslisten wird die 1,3-fache Anzahl der zu wählenden Mitgliedervertreter - wenn möglich je Bundesland - in der Reihenfolge der sie unterstützenden Mitgliederunterschrift in einen Wahlzettel aufgenommen. Der Wahlzettel wird den Mitgliedern im 3. oder 4. Quartal des Wahljahres in Textform zur Verfügung gestellt. Die Stimmzettel sind von den Mitgliedern mit Namen, Adressen, Mitgliedsnummer und Unterschrift zu versehen und innerhalb einer Frist von zwei Wochen an die Hauptverwaltung in einem verschlossenen Briefumschlag zurückzusenden. Eine elektronische Stimmabgabe ist ebenfalls zulässig. Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit ist derjenige Mitgliedervertreter mit der längeren Vereinszugehörigkeit gewählt. Das Wahlergebnis ist den Mitgliedern in Textform bekannt zu geben.

8. Das Verfahren zur Wahl der Mitgliedervertreterversammlung kann auch komplett digital erfolgen.

9. Geborene Mitgliedervertreter sind Gründungsmitglieder und ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands.

10. Das Stimmrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn es um die Abstimmung über eine Beschlussvorlage geht, die den einzelnen Mitgliedervertreter persönlich betrifft.

11. Ein Mitgliedervertreter kann durch schriftliche Rücktrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, durch Beschluss der Vertreterversammlung aus wichtigem Grund (objektiv grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übernommenen Aufgabe) oder, automatisch in den Fällen des § 7 Abs. 1 der Satzung, ausscheiden.

12. Endet das mit dem Verein bestehende Mitgliedschafts- oder Vertragsverhältnis des gewählten Mitgliedervertreters, so endet auch seine Stellung als Mitgliedervertreter mit dem gleichen Datum, es sei denn, der Mitgliedervertreter wird innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Mitglied des Vereins. Der betroffene Mitgliedervertreter ist darüber schriftlich vom Verein in Kenntnis zu setzen. Geborene Mitgliedervertreter sind von dieser Regelung ausgenommen.

13. Scheiden gewählte Mitgliedervertreter vorzeitig durch Tod oder aufgrund der Bestimmungen des Abs. 11 aus, so ergänzt der Vorstand die ausgeschiedenen Mitgliedervertreter aus der Wahlvorschlagsliste der letzten Wahl, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen. Sollte die Wahlvorschlagsliste nicht ausreichen, ist der Vorstand verpflichtet, die Mitgliedervertreter zu ergänzen.

§ 11 Mitgliedervertreterversammlung

1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.

2. Mindestens einmal jährlich und innerhalb der ersten zehn Monate eines jeden Kalenderjahres, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsberichtes, findet eine Versammlung der Mitgliedervertreter statt. Die Versammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Sollte der Vorstand nur mit einem handlungsfähigen Vorstand besetzt sein, kann dieser allein zur Mitgliedervertreterversammlung einladen. Anträge zur Tagesordnung von Mitgliedern sind spätestens 14 Tage - bei der Hauptverwaltung eingehend - vor dem Termin der Versammlung schriftlich mit Begründung und unter Angabe der jeweiligen Satzungsvorschrift beim Vorstand einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliedervertreterversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliedervertreterversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

3. Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

4. Die Mitgliedervertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitgliedervertreter anwesend ist. Für den Fall, dass die Mitgliedervertreterversammlung aufgrund fehlender Präsenz der Mitgliedervertreter nicht beschlussfähig sein sollte, kann der Vorstand bereits mit der Einladung zur Mitgliedervertreterversammlung zu einer weiteren Mitgliedervertreterversammlung einladen, die am gleichen Tag, aber mindestens zwei Stunden nach der ersten Mitgliedervertreterversammlung stattfindet. Diese Mitgliedervertreterversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen. Ausnahmsweise ist ein Beschluss auch ohne Mitgliedervertreterversammlung gültig, wenn 3/4 der Mitgliedervertreter dem Beschluss schriftlich zugestimmt haben.

5. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliedervertreterversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliedervertreterversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

6. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedervertreter dies verlangt.

7. Die Mitgliedervertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8. Die Mitgliedervertreterversammlung ist für die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig, dazu gehören

  • die Entgegennahme des Prüfungsberichtes des Geschäftsprüfers nach § 22 StBerG sowie der Berichte des Vorstands
  • Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
  • Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres
  • die Zustimmung oder Genehmigung von Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen
  • Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationsüberschusses.

9. Die Mitgliedervertreter haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen.

10. Die Mitgliedervertreterversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann für einzelne Tagesordnungspunkte oder für die gesamte Versammlung Gäste zulassen. Vertreter der Aufsichtsbehörde dürfen gem. § 29 Abs. 2 StBerG an der Mitgliedervertreterversammlung teilnehmen.

11. Die Kosten der Mitgliedervertreterversammlung trägt der Verein.

§ 12 Beurkundung

1. Über Beschlüsse der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer beizufügen. Das Protokoll ist im Anschluss der Aufsichtsbehörde zuzustellen.

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden und bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden. Das Vorstandsamt kann im Hauptberuf oder im Ehrenamt ausgeübt werden. Nur bei Ausübung des Vorstandsamtes im Hauptberuf ist eine Alleinvertretungsberechtigung zulässig, ehrenamtlich bestellte Vorstandsmitglieder können den Verein nur gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied vertreten.

2. Der Vorstand wird von der Mitglieder- bzw. Mitgliedervertreterversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

3. Die Amtszeit beginnt am 01. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Bei nachgewählten Vorstandsmitgliedern endet das Mandat zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtsdauer der vorher gewählten Vorstandsmitglieder abgelaufen ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wiederwahl für eine nächste Amtsdauer erflogt im vierten Jahr der laufenden Amtsperiode. Der Vorstand bleibt bis zu einer wirksamen Neuwahl und Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister im Amt. Eine Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung im Blockverfahren ist zulässig.

4. Die Bestellung des Vorstands und einzelner seiner Mitglieder kann nur aus wichtigem Grund durch die Mitglieder- bzw. Mitgliedervertreterversammlung widerrufen werden. Wichtige Gründe sind grobe Pflichtverletzungen oder dauerhaften Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Darunter müssen sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus ist der Vorstand insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:

  • die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen durch die Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter
  • Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder- bzw. Mitgliedervertreter versammlung
  • Eröffnung von Beratungsstellen und Bestellung von Beratungsstellenleitern
  • Aufstellen von Arbeitsrichtlinien für Beratungsstellen
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Mitteilung an die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion über die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung eines Beratungsstellenleiters sowie Mitteilung der Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient
  • vollständige und fortlaufende Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben
  • Bestellung der Geschäftsprüfer innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung eines Geschäftsjahres. Zu Geschäftsprüfern können nur Personen und Gesellschaften bestellt werden, die nach § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind
  • Zuleitung des Prüfungsberichts an die zuständige Oberfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres
  • schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts
  • Vorbereitung und schriftliche Einberufung der Mitglieder- bzw. Mitgliedervertreterversammlung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder und weiterer Mitglieder- bzw. Mitgliedervertreterversammlung sowie Aufstellung ihrer Tagesordnung
  • Vorlage eines Geschäftsberichts über die Entwicklung und die Lage des Vereins im Geschäftsjahr an die Vertreterversammlung
  • Verlegung des Sitzes des Vereins aus wichtigem Grund an einen anderen Ort im Tätigkeitsbereich des Vereins, mit nachträglicher Genehmigung der Mitglieder bzw. Mitgliedervertreterversammlung
  • Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz und dem Geldwäschegesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

7. Der hauptamtliche Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit und auf den Abschluss einer angemessenen D&O-Versicherung (eine D&O-Versicherung ist eine spezielle Haftpflichtversicherung für Führungskräfte, die sie vor den finanziellen Folgen von Fehlentscheidungen im Beruf schützt) sowie auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind. Diesbezüglich Näheres regelt ein Dienstvertrag.

8. Der Vorstand ist von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.

9. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.

10. Grundsätzlich ist es den Mitgliedern des Vorstandes untersagt, direkt oder indirekt in den Wettbewerb mit dem Verein zu treten. Für Mitglieder des Vorstandes, die gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer der CUCO GmbH sind (eine Gesellschaft, die unter der gleichen Markenbezeichnung im gleichen Marktsegment tätig ist), gilt abweichend folgendes:

  • a. Die Doppelrolle als Vorstand und als Geschäftsführer ist zulässig. Es kann zu Überschneidungen im Tätigkeitsbereich kommen, jedoch ist aufgrund des geringen Umfanges eine unzulässige Interessenkollision oder Beeinträchtigung der Vereinsinteressen nicht gegeben. Der Verein und die GmbH sind rechtlich und organisatorisch autark.
  • b. Der Vorstand wird als Anlage zum Dienstvertrag eine Abgrenzungsvereinbarung erhalten, die in den Bereichen Kundenzugang, KnowHow-Nutzung, Ressourcen Nutzung, Finanzen und Marketing entsprechende Abgrenzungsregelungen enthält. Diese Regelungen haben sicherzustellen, dass Interessenkonflikte vermieden und Haftungsrisiken minimiert werden.

§ 14 Bekanntmachungen

1. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch den Vorstand oder im Auftrag des Vorstandes.

2. Alle Bekanntmachungen können auch in einer Mitgliederinformation erfolgen. Sie gelten mit der Aufgabe der Mitgliederinformation zur Post oder mit Versendung in elektronischer Form als erfolgt.

3. Bekanntmachungen des Vereins einschließlich Einberufungen zur Mitglieder- bzw. Mitgliedervertreterversammlung erfolgen form- und fristgerecht und gelten als zugegangen, wenn diese zwei Werktage vor Ende der Bekanntgabefrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse versandt wurden.

4. Für Bekanntmachungen an Ehegatten/Lebenspartner im Sinn des § 6 Absatz 2 genügt die Versendung einer Ausfertigung an die gemeinsame Postanschrift oder an die dem Verein bekannte E-Mail-Adresse der Mitglieder.

§ 15 Vermögen

1. Alle Beiträge und Mittel des Vereins werden ausschließlich dem Verein dienlichen Zwecken verwendet.

§ 16 Rechte und Pflichten aus der Markennutzung „CUCO“

1. Der Verein erbringt seine Leistungen unter der Markenbezeichnung „CUCO“ und führt diese Marke auch im Namen. Der Verein ist verpflichtet, nach Eintragung im Vereinsregister mit dem Markenrechte-Inhaber bzw. der Markenverwertungsgesellschaft eine Vereinbarung über die Nutzung der Marke abzuschließen.

2. Der Verein stellt sicher, dass die angeschlossenen Beratungsstellen ebenfalls nur über die Marke „CUCO“ ihre Dienstleistungen anbieten und wird mit den Beratungsstellen entsprechende Vereinbarungen abschließen. Gleiches gilt für sämtliche anderen Partner des Vereins, die im Endkundenmarkt wirtschaftlich aktiv sein wollen oder sind.

3. Sollte der zwischen dem Verein und dem Markenrechteinhaber abgeschlossene Markennutzungsvertrag beendet werden, stellt der Verein sicher, dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages die Nutzung der Marke beendet wird. Dies schließt ebenfalls die Namensänderung des Vereins mit ein. Verstöße gegen diese Regelung lösen einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Markenrechteinhaber unabhängig von der Beendigung des Vertrages aus.

§ 17 Haftung

1. Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden.

2. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren schließt der Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Dabei muss gemäß § 10 DVLStHV die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall 50.000,- EUR und eine ggf. vereinbarte Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens 200.000,- EUR betragen. Eine ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung von bis zu 300,- EUR ist dabei zulässig.

3. Schadenersatzansprüche wegen fahrlässig begangener Pflichtverletzungen des Vereins aus der steuerlichen Hilfeleistung gem. § 4 Nr. 11 StBerG gegenüber den Mitgliedern im Rahmen einer Mitgliedschaft verjähren in drei Jahren von dem Ende des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht mit der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides.

4. Beabsichtigen Mitglieder, Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verein geltend zu machen, so hat zunächst eine schriftliche Anzeige des Sachverhalts und der daraus entstandenen Schäden gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erfolgen. Eine Klage vor den ordentlichen Gerichten ist erst dann zulässig, wenn der Verein auf die schriftliche Anzeige des Schadens nicht binnen einer Frist von sechs Wochen reagiert hat oder die Regulierung des Schadens ablehnt.

§ 18 Verpflichtung gegenüber den Aufsichtsbehörden

1. Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen.

2. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht, sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

3. Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden: Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind und Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigen Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.

4. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dies im Prüfungszeitraum getan haben, oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.

5. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der Aufsichtsbehörde zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

6. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliedervertreterversammlungen ist sie spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.

7. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.

§ 19 Auflösung des Vereins und Liquidation

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitglieder- bzw. Mitgliedervertreterversammlung und bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Dabei ist über die Verwendung des verbleibenden Vermögens mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen.

2. Falls die Mitglieder- bzw. Mitgliedervertreterversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Vertretungsbefugnis der Satzung gilt hierbei entsprechend.

3. Ein Anspruch der Mitglieder auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

4. Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG gemäß § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.

5. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitglieder- bzw. Mitgliedervertreterversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 20 Gerichtsstand

1. Für alle Streitigkeiten, welche sich aus der Satzung, mit oder zwischen Organen und Mitgliedern oder aus Schadenersatzansprüchen der Mitglieder gegen den Verein ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig. Diese Gerichte sind auch zuständig, wenn Ansprüche des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags geltend gemacht werden.

§ 21 Schlussbestimmung

1. Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten der Parteien am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.