Zum Hauptinhalt springen

Satzung

CUCO Lohnsteuerhilfeverein e.V. · Neue Version vom 08. 04. 2026

„Die Übersetzung dieser juristischen Texte wird ausschließlich als Service und zu Informationszwecken bereitgestellt. Im Falle von Abweichungen, Widersprüchen oder Auslegungsfragen zwischen der übersetzten Webversion und der deutschen Original-Webversion ist ausschließlich der deutsche Original-Websitetext rechtlich bindend und maßgeblich.“

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen CUCO Lohnsteuerhilfeverein e.V. abgekürzt „CUCO e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz "e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt und damit im Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde über die Lohnsteuerhilfevereine des Landes Hessen.

3. Die Geschäftsleitung befindet sich in Darmstadt und damit im Zuständigkeitsbereich derselben Aufsichtsbehörde.

4. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

5. Die Vereinstätigkeit beginnt frühestens am 1. 1. 2026, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für seine Mitglieder.

2. In dem Oberfinanzbezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, muss mindestens eine Beratungsstelle unterhalten werden. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Zu Beratungsstellenleitern können nur solche Personen bestellt werden, welche die Voraussetzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, die in § 23 StBerG geregelt sind, erfüllen. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf unzulässige Werbung durchzuführen. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist verboten. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten bedient, haben die Einhaltung der vorgenannten Pflichten zu beachten.

3. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne von §21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

4. Der Verein setzt sich darüber hinaus zum Ziel, die Steuergesetzgebung im Interesse der Mitglieder zu beeinflussen.

§ 3 Mitgliedsarten

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsbereich des Vereins hat oder sich vorübergehend darin aufhält oder die zur Abgabe von Steuererklärungen in Deutschland berechtigt oder verpflichtet ist

2. Dem Verein gehören Gründungsmitglieder (Mitgliedschaft zur Gründung) und ordentliche Mitglieder (Mitgliedschaft durch Beitritt) an:
Mitglieder mit Sonderstatus
a) Gründungsmitglieder - mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
Ordentliche Mitglieder
a) aktive Mitglieder - mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
b) passive Mitglieder - ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

3. Aktive Mitglieder sind entweder ordentliche Mitglieder oder Personen im Sinn des § 26 Absatz 3 StBerG oder nehmen durch die Satzung bestimmte Aufgaben wahr. Passive Mitglieder nehmen die Beratungsleistung des Vereins nicht in Anspruch, erhalten jedoch während der Passivmitgliedschaft als ordentliche Mitglieder Informationen vom Verein. Gründungsmitglieder sind die Mitglieder des Vereins, die den Verein gegründet haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Beitritt ist schriftlich oder durch eine digitale Willenserklärung zu erklären. Die digitale Willenserklärung ist dann für den Beitritt ausreichend, wenn das Mitglied seine Adresse digital übermittelt und die Mitgliedschaft vom Verein digital bestätigt wird. Nimmt ein Mitglied im Kalenderjahr nach Beendigung der Mitgliedschaft erneut die Hilfeleistung des Vereins in Anspruch, lebt hierdurch die Mitgliedschaft nur mit zusätzlicher schriftlicher oder digitaler Erklärung wieder auf.

2. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekanntzugeben und nach Beitritt auszuhändigen.

3. Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.

4. Bei dem Beitritt zum Verein erklärt das neue Mitglied, ob es aktives oder passives Mitglied werden möchte. Der Wechsel des Mitgliedsstatus zwischen passiv und aktiv ist schriftlich oder durch eine digitale Willenserklärung vom Mitglied zu erklären. Diese Willenserklärung ist nur für zukünftige Jahre wirksam.

5. Mit dem Beitritt erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in den jeweils gültigen Fassungen an und unterwirft sich diesen Regelungen.

6. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Die Ablehnung des Beitritts bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar. Widerspricht der Vorstand der Beitrittserklärung eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von drei Monaten, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

1. Der Vorstand beschließt und erlässt eine Beitragsordnung, aus der sich die Höhe des Mitgliedsbeitrags und die einmalige Aufnahmegebühr für die Mitglieder ergeben. Diese bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung. In der Beitragsordnung, die in den Beratungsstellen aushängt, kann die Erstattung von Auslagen im finanzgerichtlichen Verfahren bestimmt werden.

2. Eine Änderung der Beitragsordnung ist den Mitgliedern spätestens drei Monate vor dem Beginn des Kalenderjahres, in welchem die geänderte Beitragsordnung in Kraft treten soll, bekannt zu machen.

3. Der Mitgliedsbeitrag wird im Falle des Beitrittes zusammen mit der einmaligen Aufnahmegebühr sofort, im Übrigen zum 1. Januar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind.

4. Passive Mitglieder sind zur Zahlung eines Mindestbeitrages verpflichtet. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr. Verheiratete/verpartnerte Mitglieder, die das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr; sie haften gesamtschuldnerisch. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

5. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen. Einer nochmaligen schriftlichen Erinnerung bedarf es nicht.

6. Für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG darf neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden. Der Mitgliedsbeitrag wird auch dann fällig, wenn die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden.

7. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen. Mitglieder von Kooperationspartnern des Vereins zahlen keine Aufnahmegebühr sowie Mitglieder, die von der Passivmitgliedschaft in die Aktivmitgliedschaft wechseln. Gründungsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

8. Die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehenden Kosten, Gebühren und Auslagen für das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren sind vom aktiven Mitglied zu erstatten. Über Maßnahmen zur Beitreibung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Gründungs- und ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane einzuhalten.

2. Die Gründungs- und aktiven Mitglieder haben Anspruch auf Beratungsleistungen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für alle Steuerangelegenheiten, die sich auf das Beitrittsjahr sowie folgende Jahre und im Falle eines rückwirkenden Beitritts auf die Kalenderjahre vor dem Jahr des Beitritts beziehen. Sollen für verheiratete/verpartnerte Personen Leistungen erbracht werden, die beide betreffen (z. B. Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer), müssen beide Ehegatten/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (im Folgenden: Lebenspartner) Gründungs- oder ordentliche Mitglieder sein. Es besteht kein Anspruch auf Beratung durch eine bestimmte Person.

3. Für die Beratung der aktiven Mitglieder gelten erfolgende Bedingungen:
a. Die Beratung der aktiven Mitglieder wird nur von Beratungsstellen im Sinne von § 23 StBerG ausgeübt.
b. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören.
c. Die Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der/die Beratungsstellenleiter/-in nach Überprüfung der in § 23 Abs. 3 StBerG genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.
d. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten anzuhalten.
e. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.
f. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
g. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 3 StBerG erfüllen.

4. Die ordentlichen Mitglieder erklären sich mit ihrem Vereinsbeitritt und der Angabe ihrer E-Mail-Adresse damit einverstanden, dass Mitteilungen, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienen, auch papierlos im Wege digitaler Post (per E-Mail) versendet werden können.

5. Die Gründungs- und ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift, Telefonnummer oder ihrer E-Mail-Adresse dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen.

6. Mit Beitritt zum Verein erklären die Gründungs- und ordentlichen Mitglieder ihre Kenntnis / ggf. Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen und zur digitalen Übermittlung an die zuständigen Behörden, (z. B. Finanzamt).

7. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, in ihren eigenen steuerlichen Belangen bei der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuwirken, sie haben insbesondere ihre steuerlichen Unterlagen zu ordnen und vorzubereiten, sich rechtzeitig um einen Beratungstermin zu bemühen und erforderliche Rückfragen zügig zu erledigen.

8. Die steuerliche Hilfe in finanzgerichtlichen Verfahren unterliegt dem Gebot der Zweckmäßigkeit. Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen für finanzgerichtliche Verfahren zu verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten verpflichtet.

9. Die Dokumente eines Gründungs- oder aktiven Mitglieds über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG werden nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds auf die Dauer von zehn Jahren in der örtlichen Beratungsstelle, einem digitalen Zentralarchiv oder auf Verlangen des Vorstands am Sitz des Vereins aufbewahrt. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Dokumente eines Mitglieds erlischt jedoch schon vor Beendigung des Zeitraums von zehn Jahren, wenn der Verein das Mitglied aufgefordert hat, seine Dokumente in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Solange der Verein zur Rückgabe der Dokumente nicht verpflichtet ist, kann ein Mitglied Abschriften von Teilen seiner Dokumente nur gegen Erstattung der Auslagen verlangen.

10. Der Verein ist im Rahmen der Erfüllung des Vereinszwecks berechtigt, die Daten seiner Gründungs- und ordentlichen Mitglieder digital zu speichern.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit der Streichung von der Mitgliederliste, dem Tode des Mitglieds, durch Austritt in Form von Kündigung oder durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eine in Textform an den Vorstand des Vereins gerichtete Erklärung, die spätestens am 31. Dezember des laufenden Jahres zugegangen sein muss. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist das Datum des Eingangs der Kündigungserklärung beim Verein.

3. Führt die Änderung der Beitragsordnung zu einer durchschnittlichen Beitragserhöhung von mehr als 20 %, so steht den Gründungs- und ordentlichen Mitgliedern unabhängig von der in § 7 Abs. 2 enthaltenen Kündigungsfrist das Recht zu, die Mitgliedschaft schriftlich zum Ende des Kalenderjahres außerordentlich zu kündigen. Diese Kündigung muss einen Hinweis auf die Beitragserhöhung von mehr als 20 % enthalten und dem Vorstand innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung zugegangen sein.

4. Jedes Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher (auch E-Mail) Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Übersendung der zweiten Mahnung an das Mitglied mindestens 2 Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung von der Mitgliederliste angedroht wurde. Die Pflicht des Mitglieds zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr bleibt von der Streichung von der Mitgliederliste unberührt.

5. Jedes Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags bleibt unberührt.

§ 8 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

2. Eine Mitgliedschaft in mehr als einem Vereinsorgan ist möglich. Mitglieder des Vorstands dürfen keinem anderen Lohnsteuerhilfeverein angehören und auch für keinen anderen Lohnsteuerhilfeverein, gleich in welcher Funktion, tätig sein.

3. Die Mitglieder des Vorstands haben eine besondere, herausragende und verantwortungsvolle Position. Wenn und soweit ein Vorstandsmitglied sich, gleich in welcher Weise, so verhält, dass der Verein bzw. dessen Ruf erheblich geschädigt wird, kann es als Mitglied aus der jeweiligen Vorstandsfunktion ausgeschlossen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.

2. Die Anwendung der Vorschriften der § 32 BGB (Mitgliederversammlung; Beschlussfassung) und § 33 BGB (Satzungsänderungen) ist nicht ausgeschlossen.

3. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Sollte der Vorstand nur mit einem handlungsfähigen Vorstandsmitglied besetzt sein, kann dieser allein zur Mitgliederversammlung einladen. Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an diese Adresse zu erhalten. Die Gründungs- und aktiven Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt, sofern sie ihre Teilnahme nicht später als 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins angemeldet haben. Als Bestätigung der Anmeldung wird vom Vorstand in diesem Fall unverzüglich eine Teilnahmebestätigung übersandt. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied in Textform zuzusenden und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte postalische Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

4. Die Satzung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit besonderem Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist.

5. Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Gründungs- und ordentlichen Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

6. Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder (Summe aus Gründungs- und ordentlichen Mitgliedern) hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

7. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Gründungs- oder aktive Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

8. Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Gründungs- und ordentliche Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der digitalen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Gründungs- und aktiven Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Gründungs- und ordentliche Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der digitalen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Gründungs- und ordentlichen Mitglieder ihre Rechte im Wege der digitalen Kommunikation ausüben können.

9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist der Vorsitzende nicht anwesend, wird die Mitgliederversammlung von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Gründungs- und aktiven Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

11. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Abstimmung im Blockverfahren über die zu ändernden Satzungsbestimmungen ist zulässig. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Gründungs- und ordentlichen Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen.

12. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.

13. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
– Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
– Genehmigung der Beitragsordnung
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
– Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
– Entlastung des Vorstandes
– Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

14. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann für einzelne Tagesordnungspunkte oder für die gesamte Versammlung Gäste zulassen. Vertreter der Aufsichtsbehörde dürfen gem. § 29 Abs. 2 StBerG an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

15. Die Kosten der Mitgliederversammlung trägt der Verein.

§ 10 Protokolle

1. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer beizufügen. Das Protokoll ist im Anschluss der Aufsichtsbehörde zuzusenden.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden und bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden. Das Vorstandsamt kann im Hauptberuf oder im Ehrenamt ausgeübt werden. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einem Vorstandsmitglied ein Alleinvertretungsrecht erteilt werden.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

3. Die Amtszeit beginnt am 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Bei nachgewählten Vorstandsmitgliedern endet das Mandat zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtsdauer der vorher gewählten Vorstandsmitglieder abgelaufen wäre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wiederwahl für eine nächste Amtsdauer erfolgt im vierten Jahr der laufenden Amtsperiode. Der Vorstand bleibt bis zu einer wirksamen Neuwahl und Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister im Amt. Eine Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung im Blockverfahren ist zulässig.

4. Die Bestellung des Vorstands und einzelner seiner Mitglieder kann nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. Wichtige Gründe sind grobe Pflichtverletzungen oder dauerhaften Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Darunter müssen sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Bei der Geschäftsführung durch den Vorstand finden die Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB Anwendung.

7. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus ist der Vorstand insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:
a. die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG (StBerG) durch die Beratungsstellenleiter und deren Mitarbeiter
b. Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
c. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Eröffnung von Beratungsstellen und Bestellung von Beratungsstellenleitern
e. Aufstellen von Arbeitsrichtlinien für Beratungsstellen
f. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
g. Mitteilung an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde über die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung eines Beratungsstellenleiters sowie Mitteilung der Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient
h. vollständige und fortlaufende Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben
i. Bestellung der Geschäftsprüfer. Zu Geschäftsprüfern können nur Personen und Gesellschaften bestellt werden, die nach § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG befugt sind
j. Zuleitung des Prüfungsberichts an die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres
k. schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an alle Mitglieder (Gründungs-, aktive und passive Mitglieder) innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts
l. Vorbereitung und schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Gründungs- und ordentlichen Mitglieder und weiterer Mitgliederversammlung sowie Aufstellung ihrer Tagesordnung
m. Vorlage eines Geschäftsberichts über die Entwicklung und die Lage des Vereins im Geschäftsjahr an die Mitgliederversammlung
n. Wahrnehmung der sich aus dem StBerG und dem Geldwäschegesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

8. Der hauptamtliche Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit und auf den Abschluss einer angemessenen D&O-Versicherung (eine D&O-Versicherung ist eine spezielle Haftpflichtversicherung für Führungskräfte, die sie vor den finanziellen Folgen von Fehlentscheidungen im Beruf schützt) sowie auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind. Diesbezüglich näheres regelt ein Dienstvertrag.

9. Der Vorstand ist von der Vorschrift des §181 BGB befreit.

10. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.

11. Grundsätzlich ist es den Mitgliedern des Vorstandes untersagt, direkt oder indirekt in den Wettbewerb mit dem Verein zu treten. Für Mitglieder des Vorstandes, die gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer der CUCO GmbH sind (eine Gesellschaft, die unter der gleichen Markenbezeichnung im gleichen Marktsegment tätig ist), gilt abweichend folgendes:
a. Die Doppelrolle als Vorstand und als Geschäftsführer ist zulässig. Es kann zu Überschneidungen im Tätigkeitsbereich kommen, jedoch ist aufgrund des geringen Umfanges eine unzulässige Interessenkollision oder Beeinträchtigung der Vereinsinteressen nicht gegeben. Der Verein und die GmbH sind rechtlich und organisatorisch autark.
b. Der Vorstand wird als Anlage zum Dienstvertrag eine Abgrenzungsvereinbarung erhalten, die in den Bereichen Kundenzugang, KnowHow-Nutzung, Ressourcen-Nutzung, Finanzen und Marketing entsprechende Abgrenzungsregelungen enthält. Diese Regelungen haben sicherzustellen, dass Interessenkonflikte vermieden und Haftungsrisiken minimiert werden.

§ 12 Bekanntmachungen

1. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch den Vorstand oder im Auftrag des Vorstandes.

2. Alle Bekanntmachungen können auch in einer Mitgliederinformation erfolgen. Sie gelten mit der Aufgabe der Mitgliederinformation zur Post oder mit Versendung in digitaler Form als erfolgt.

3. Bekanntmachungen des Vereins einschließlich Einberufungen zur Mitgliederversammlung erfolgen form- und fristgerecht und gelten als zugegangen, wenn diese zwei Werktage vor Ende der Bekanntgabefrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse versandt wurden.

4. Für Bekanntmachungen an Ehegatten/Lebenspartner im Sinn des § 6 Absatz 2 genügt die Versendung einer Ausfertigung an die gemeinsame Postanschrift oder an die dem Verein bekannte E-Mail-Adresse der Mitglieder.

§ 13 Vermögen

1. Alle Beiträge und Mittel des Vereins werden ausschließlich zu Vereinszwecken verwendet.

§ 14 Rechte und Pflichten aus der Markennutzung „CUCO“

1. Der Verein erbringt seine Leistungen unter der Markenbezeichnung „CUCO“ und führt diese Marke auch im Namen. Der Verein ist verpflichtet, nach Eintragung im Vereinsregister mit dem Markenrechte-Inhaber bzw. der Markenverwertungsgesellschaft eine Vereinbarung über die Nutzung der Marke abzuschließen.

2. Der Verein stellt sicher, dass die angeschlossenen Beratungsstellen ebenfalls nur über die Marke „CUCO“ ihre Dienstleistungen anbieten und wird mit den Beratungsstellen entsprechende Vereinbarungen abschließen. Gleiches gilt für sämtliche anderen Partner des Vereins, die im Endkundenmarkt wirtschaftlich aktiv sein wollen oder sind.

3. Sollte der zwischen dem zwischen dem Verein und dem Markenrechteinhaber abgeschlossene Markennutzungsvertrag beendet werden, stellt der Verein sicher, dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages die Nutzung der Marke beendet wird. Dies schließt ebenfalls die Namensänderung des Vereins mit ein. Verstöße gegen diese Regelung lösen einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Markenrechteinhaber unabhängig von der Beendigung des Vertrages aus.

§ 15 Haftung

1. Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden.

2. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren schließt der Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Dabei muss gemäß § 10 DVLStHV die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall 50.000,- EUR und eine ggf. vereinbarte Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens 200.000,- EUR betragen. Eine ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung von bis zu 300,- EUR ist dabei zulässig.

3. Schadenersatzansprüche wegen begangener Pflichtverletzungen des Vereins aus der steuerlichen Hilfeleistung gem. § 4 Nr. 11 StBerG gegenüber den Mitgliedern im Rahmen einer Mitgliedschaft verjähren in drei Jahren von dem Ende des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht mit der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides.

4. Beabsichtigen Mitglieder, Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verein geltend zu machen, so hat zunächst eine schriftliche Anzeige des Sachverhalts und der daraus entstandenen Schäden gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erfolgen. Eine Klage vor den ordentlichen Gerichten ist erst dann zulässig, wenn der Verein auf die schriftliche Anzeige des Schadens nicht binnen einer Frist von sechs Wochen reagiert hat oder die Regulierung des Schadens ablehnt.

§ 16 Verpflichtung gegenüber den Aufsichtsbehörden

1. Der Vorstand hat die sich aus dem StBerG ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen.

2. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht, sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen und sicherzustellen, dass die Prüfung bei Ablauf der Frist abgeschlossen ist.

3. Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden: Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind und Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigen Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.

4. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Gründungs- oder ordentlichen Mitglieder des Vereins betreuen oder dies im Prüfungszeitraum getan haben, oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.

5. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der Aufsichtsbehörde zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

6. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens 4 Wochen vorher zu unterrichten.

7. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.

§ 17 Auflösung des Vereins und Liquidation

1. Die Auflösung des Vereins wird im Rahmen einer gesonderten Mitgliederversammlung beschlossen, zu der die Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt in der Einladung genannt werden muss.

2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 Mitglieder der Auflösung widersprechen.

3. Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen.

4. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Vertretungsbefugnis der Satzung gilt hierbei entsprechend.

5. Ein Anspruch der Mitglieder auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

6. Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG gemäß § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.

7. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 18 Gerichtsstand

1. Gerichtstand des Vereins ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort für die Pflicht zur Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG ist ebenfalls der Vereinssitz

§ 19 Schlussbestimmung

1. Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten der Parteien am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.