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Autor: CUCO Team17. Juni 2026

Kurzarbeit und Steuererklärung: Wann die Abgabe zur Pflicht wird

Kurzarbeitergeld ist in wirtschaftlich schwierigen Zeiten für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine wichtige finanzielle Brücke. Doch was im Moment der Auszahlung eine Erleichterung ist, sorgt im Folgejahr oft für Überraschungen im Briefkasten: Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, ist in den allermeisten Fällen gesetzlich dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Wir erklären Ihnen, warum das so ist, welche gesetzlichen Regelungen greifen und wie wir Sie als Lohnsteuerhilfeverein dabei unterstützen.

Warum wird die Steuererklärung bei Kurzarbeit zur Pflicht?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, oft keine Steuererklärung abgeben (sogenannte Antragsveranlagung). Dies ändert sich jedoch schlagartig, sobald Lohnersatzleistungen ins Spiel kommen. Zu diesen Leistungen zählen neben dem Kurzarbeitergeld unter anderem auch Arbeitslosen-, Kranken-, Elterngeld oder Insolvenzgeld.

Der Gesetzgeber regelt dies in § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eindeutig:

Wenn die Summe der bezogenen Lohnersatzleistungen im Kalenderjahr mehr als 410 Euro beträgt, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtend (sogenannte Pflichtveranlagung).

Da das Kurzarbeitergeld diese Freigrenze von 410 Euro in der Regel schnell übersteigt, rutschen die meisten Betroffenen automatisch in die Abgabepflicht.

Der "Progressionsvorbehalt" einfach erklärt

Viele Arbeitnehmer wundern sich über die Abgabepflicht, denn Kurzarbeitergeld ist doch eigentlich steuerfrei. Das ist grundsätzlich richtig. Das Kurzarbeitergeld selbst wird nicht direkt besteuert. Allerdings unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG).

Was bedeutet das in der Praxis?

Das deutsche Steuersystem ist progressiv aufgebaut. Das heißt: Wer mehr verdient, zahlt einen prozentual höheren Steuersatz. Das steuerfreie Kurzarbeitergeld wird vom Finanzamt fiktiv zu Ihrem restlichen, regulär verdienten Bruttoeinkommen hinzugerechnet. Aus dieser Summe wird dann Ihr persönlicher, etwas höherer Steuersatz ermittelt.

Dieser höhere Steuersatz wird anschließend zwar nur auf Ihr reguläres Einkommen (ohne das Kurzarbeitergeld) angewendet – dennoch führt dieser Mechanismus dazu, dass die steuerliche Belastung für das restliche Einkommen steigt.

Droht mir jetzt zwingend eine Steuernachzahlung?

Durch den Progressionsvorbehalt kann es bei der Steuerabrechnung tatsächlich zu Nachzahlungen kommen, da beim monatlichen Lohnsteuerabzug des regulären Gehalts der spätere, höhere Steuersatz noch nicht berücksichtigt wurde.

Aber keine Panik: Eine Nachzahlung ist nicht in Stein gemeißelt!

Genau hier setzt unsere Arbeit als Lohnsteuerhilfeverein an. Durch die gezielte Geltendmachung Ihrer Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen lässt sich der Effekt des Progressionsvorbehalts oft abmildern oder sogar ganz ausgleichen.

Typische absetzbare Kosten sind:

  • Fahrtkosten (Pendlerpauschale)
  • Ausgaben für das Homeoffice
  • Arbeitsmittel (z. B. Fachliteratur, Werkzeuge, PC)
  • Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt
  • Kinderbetreuungskosten

Fristen beachten und entspannt bleiben

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss diese regulär bis Ende August des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Der große Vorteil für unsere Mitglieder: Wenn wir als Lohnsteuerhilfeverein Ihre Erklärung erstellen, verlängert sich die offizielle Abgabefrist deutlich.

Sie haben also mehr Zeit, die nötigen Unterlagen in Ruhe zusammenzusuchen, und müssen keine Verspätungszuschläge fürchten.

Wir helfen Ihnen durch den Steuer-Dschungel!

Kurzarbeit bringt genug Unsicherheiten mit sich – Ihre Steuererklärung sollte keine davon sein. Die Beraterinnen und Berater unseres Lohnsteuerhilfevereins prüfen Ihre individuelle Situation, berechnen die steuerlichen Auswirkungen des Kurzarbeitergeldes und holen durch das Ansetzen aller möglichen Freibeträge und Werbungskosten das Beste für Sie heraus.

Vereinbaren Sie noch heute einen Termin. Wir freuen uns auf Sie!


Haftungsausschluss: Dieser Blog-Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und Orientierung. Er stellt keine verbindliche Steuerberatung dar und kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die ständige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.